Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin

MSchnAusbV 2004

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Maßschneider/Maßschneiderin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 19, Damen- und Herrenschneider, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2